Kleinunternehmerförderung

 



  1. Förderungsziel
  2. Gegenstand der Förderungen
  3. Förderungswerber
  4. Förderungsmaßnahmen und -ausmaß
  5. Verfahren
  6. Sonstiges
Förderungsansuchen für
Kleinunternehmer
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1. Förderungsziel

Die Unternehmensförderungsrichtlinie der Stadt Weiz, bezieht sich auf Neugründung und Ausbau von Unternehmen mit einer Mindestgröße von 5 Mitarbeitern. Sie sieht daher für die Gründung und Erweiterung von kleineren Firmen keine Förderungsmöglichkeiten vor. Da für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsstruktur von Weiz kleine Dienstleistungs- und Handelsbetriebe insbesondere auch Nahversorger von Bedeutung sind, soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch diesen Bereich zu fördern. Insbesonders soll dies auch dazu beitragen, v.a. jüngere Menschen zur Gründung von Unternehmen zu animieren

2. Gegenstand von Förderungen

Einer Förderung können Unternehmen unterliegen, die Branchen angehören, die sich in das Entwicklungskonzept der Stadt, wie z. B. Belebung der Altstadt einfügen und die maximal 5 Mitarbeiter beschäftigen. Gefördert werden kann die

  1. Neugründung von Betrieben
  2. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in bestehenden Unternehmen.
  3. Weiterführung der Aktivitäten geschlossener Kleinbetriebe in Form von Firmengründungen bzw. Übernahmen.
  4. Die Wiedereröffnung von Geschäftslokalen im Bereich der Altstadt und Nahversorger.
  5. Verbesserung des Tourismusangebotes in Weiz
3. Förderungswerber

Als Förderungswerber können Unternehmen in der Rechtsform Einzelunternehmer, Personengesellschaft und juristische Person auftreten, die nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen und für die es keine gesonderten Förderungsbestimmungen der Stadtgemeinde bereits gibt:

  1. Das antragstellende Unternehmen muß wirtschaftlich auf einer gesunden Basis stehen und einen nachhaltigen Bestand erwarten lassen.

  2. Handelt es sich beim Förderungswerber um ein ortsansässiges Unternehmen, muß es seinen Verpflichtungen zur Entrichtung städtischer Abgaben in den letzten 3 Jahren regelmäßig nachgekommen sein.

  3. Es müssen die erforderlichen Gewerbescheine, bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen sowie die Voraussetzungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz vorliegen.

4. Förderungsmaßnahmen und -ausmaß

Zur Erreichung des Förderungszieles können folgende Förderungen gewährt werden:

  1. Auszahlung einer Arbeitsplatzprämie in der Höhe von € 726,73 (S 10.000,-) für jeden gemäß Pkt. (2) in Weiz kommunalsteuerpflichtigen neu geschaffenen Vollzeit-Arbeitsplatz. Teilzeit-Arbeitsplätze werden aliquot mitberücksichtigt. Jeder auf diese Weise geförderte Arbeitsplatz muß mindestens 3 Jahre erhalten bleiben. Die Arbeitsplätze dürfen in einem allfälligen Vorgängerunternehmen nicht schon einmal gefördert worden sein. Die Auszahlung der Arbeitsplatzförderung erfolgt gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre, wobei ein jährlicher Nachweis für die geförderten Arbeitsplätze erforderlich ist.

  2. Auszahlung eines verlorenen Zuschusses für betriebliche Investitionen, die einen finanziellen Aufwand von mindestens € 7.267,28 (S 100.000,-) exkl. USt. erfordern, wobei dadurch mindestens ein kommunalsteuerpflichtiger Vollzeit-Arbeitsplatz geschaffen werden muß.
    Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und beträgt bis zu einer Investitionshöhe von € 36.336,42 (S 500.000,-) exkl. USt. 3 von Hundert, für den € 36.336,42 übersteigenden Betrag bis zu einer Obergrenze von € 72.672,83 (S 1.000.000,-) exkl. USt. 2 von Hundert und darüber 1 von Hundert, insgesamt höchstens jedoch € 14.534,57 (S 200.000,-)

  3. Auszahlung eines verlorenen Zuschusses für die Wiedereröffnung von Geschäftslokalen im Zentrum I (folgende Straßenzüge umfassen das Zentrum I lt. Färberlungsförderaktion: Hauptplatz inkl. Thaller, Schlossergasse, Gartengasse, Kaffeehausgasse inkl. Spirk und Brauhaus, Birkfelder Straße nordseitig, Kapruner-Generator-Straße bis Siegfried-Esterl-Gasse, Siegfried-Esterl-Gasse südseitig zuzüglich Fa. Bauer, Kapfensteinergasse (Pichler's Erben), Elingasse südseitig, ab Elingasse Klammstraße Richtung Hauptplatz) die über 6 Monate leerstanden. Unabhängig von der Investitionshöhe wird hiefür eine zusätzliche Förderung in Form eines Geldbetrages von € 1.453,46 (S 20.000,-) gewährt.
    Die Auszahlung dieses verlorenen Zuschusses gemäß der vorliegenden Richtlinie ist an eine Bankgarantie mit der Laufzeit von 3 Jahren geknüpft. Dieses soll der Stadtgemeinde ermöglichen, bei vorzeitiger Änderung der Eigentümerstruktur oder Schließung diesen Förderungsbetrag zurückzufordern. Der von der Stadtgemeinde Weiz zurückzufordernde Förderungsbetrag reduziert sich pro vollem Geschäftsjahr jeweils um ein Drittel.

  4. Zusätzlich gemäß Pkt. (2) 5 für Tourismusbetriebe Zuschüsse für jedes geschaffene Komfortzimmer in der Höhe von € 508,71 (S 7.000,-).

5. Verfahren
  1. Ansuchen um eine Förderung sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des von der Stadtgemeinde aufgelegten Formulares einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (wie Gewerbeschein, Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Anzahl der gemeldeten Arbeitnehmer, Rechnungsbelege zum Nachweis des getätigten Investitionsumfanges) beizuschließen.

  2. Die Stadtgemeinde überprüft die eingebrachten Anträge daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung gegeben sind und unterbreitet dem Gemeinderat eine mit den vorhandenen Budgetmitteln abgestimmte Vorlage zur Entscheidung.

  3. Die Auszahlung eines Förderungsbeitrages kann erfolgen, wenn der Beschluß des Gemeinderates vorliegt, der Förderungswerber sämtliche Bedingungen, an die die Förderung geknüpft ist, verpflichtend zur Kenntnis genommen hat und die geforderte Bankgarantie übergeben hat.

  4. Die Stadtgemeinde Weiz behält sich vor, zwecks Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsbeiträgen Einsicht in den Betrieb und die hiefür erforderlichen Unterlagen des Förderungswerbers zu nehmen.

6. Sonstiges

Bezüglich der

  • Verwirkung der Förderungen
  • allgemeinen Bestimmungen und
  • Datenschutz
gelten die Punkte (6), (7) und (8) der Unternehmensförderungsrichtlinie der Stadt Weiz.

 


Weiz, im September 1999
Der Bürgermeister