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1. Förderungsziel
Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, Arbeitsplätze durch Neuansiedlung und qualifizierte Erweiterung von Betrieben der Industrie, des Gewerbes, des Handels oder des Fremdenverkehrs zu schaffen.
Andererseits soll es durch diese Förderungsaktion möglich sein, den Wirtschaftsstandort Weiz zu stärken und ein attraktives Umfeld für Wirtschaftstreibende zu schaffen.
2. Gegenstand von Förderungen
Eine Förderung können Unternehmen, die mehr als 5 Mitarbeiter beschäftigen und die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Struktur des Wirtschaftsstandortes Weiz erwarten lassen, erhalten.
- Die Ansiedlung von Betrieben
- Die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in bestehenden Unternehmen
- Weiterführung der Aktivitäten geschlossener Betriebe in Form Neugründungen bis zu einer Mitarbeiterzahl von 15 Mitarbeitern.
- Investitionen in Anlagen bzw. Gebäuden
- Verbesserung des Tourismusangebotes in Weiz
3. Adressaten und Förderungen
Als Förderungswerber können Unternehmen in der Rechtsform Einzelunternehmer, Personengesellschaft und juristische Person auftreten, die nachstehende allgemeine Voraussetzungen erfüllen:
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Das antragstellende Unternehmen muß wirtschaftlich gesund sein und einen nachhaltigen Bestand erwarten lassen.
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Handelt es sich beim Förderungswerber um ein ortsansässiges Unternehmen, muß es seinen Verpflichtungen zur Entrichtung städtischer Abgaben in den letzten 3 Jahren regelmäßig nachgekommen sein.
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Es müssen die erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen sowie die Voraussetzungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz vorliegen.
4. Förderungsmaßnahmen und -ausmaß
Zur Erreichung des Förderungszieles können folgende Förderungen gewährt werden:
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Im Falle der Verfügbarkeit die Bereitstellung von gemeindeeigenen Grundstücken zu einem günstigen Kaufpreis unter Einräumung eines Wiederkaufsrechtes.
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Auszahlung einer Arbeitsplatzprämie in Höhe von:
726,73 bei 3 - 10
872,07 bei 11 - 20
1.090,09 ab 21
in Weiz neu geschaffenen kommunalsteuerpflichtigen Vollzeit-Arbeitsplatzes (je Arbeitsplatz) gemäß Pkt. (2) 1. - 3.
Teilzeit-Arbeitsplätze werden auf vollzeitadäquate Arbeitsplätze umgerechnet, wobei für die Größenklassenzuordnung eine kaufmännische Rundung erfolgt.
Voraussetzung für die Zuerkennung ist, daß in einem Unternehmen innerhalb eines Jahres mindestens 3 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden. Jeder auf diese Weise geförderte Arbeitsplatz muß mindestens 3 Jahre erhalten bleiben. Die betreffenden Arbeitsplätze dürfen in einem allfälligen Vorgängerunternehmen nicht schon einmal gefördert worden sein.
Die Auszahlung der Arbeitsplatzförderung erfolgt gleichmäßig verteilt auf 3 Jahre, d.h. jeweils 1/3 pro Jahr, wobei ein jährlicher Nachweis für die geförderten Arbeitsplätze notwendig ist.
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Auszahlung eines verlorenen Zuschusses zu betrieblichen Investitionen, die einen finanziellen Aufwand von mindestens 72.672,83 exkl. USt. erfordern, wobei dadurch mindestens 3 neue Vollzeit-Dauerarbeitsplätze bzw. eine dementsprechende Anzahl von Teilzeit-Dauerarbeitsplätzen (Mindestbestand 3 Jahre) geschaffen werden müssen. Im Sinne des Punktes (2) 5 gilt die Notwendigkeit der Schaffung von 3 Vollzeit-Dauerarbeitsplätzen nicht für Investitionsförderungen im Bereich des Tourismus, sondern in diesen Fälle reicht die Schaffung eines Vollzeit-Dauerarbeitsplatzes. Die Höhe des Zuschusses ist gestaffelt und beträgt bis zu einer Investitionshöhe von 726.728,34 exkl. MwSt. 1 von Hundert, für den 726.728,34 übersteigenden Betrag 0,5 v. Hundert, insgesamt höchstens 14.534,57.
Wurde ein gemeindeeigenes Grundstück zu einem geförderten Kaufpreis beigestellt, wird kein Investitionszuschuß gewährt.
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Zuschüsse zu den Kanal- und Wasserleitungsbeiträgen bis max. 70 %.
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Auszahlung eines verlorenen Zuschusses für Investitionen gem. Pkt. (2) 3., die einen finanziellen Aufwand von mindestens 36.336,42 exkl. USt. erfordern; die Höhe des Zuschusses beträgt 5 von Hundert der Investitionssumme, höchstens 14.534,57.
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Zusätzlich gemäß Pkt. (2) 5 für Tourismusbetriebe Zuschüsse für jedes geschaffene Komfortzimmer in der Höhe von 508,71.
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Unterstützung von gemeinsamen Maßnahmen und Veranstaltungen mit der Weizer Einkaufsstadt, dem Tourismusverband Weiz, der Stadtgemeinde Weiz Kultur- und Veranstaltungsmanagement KEG und im allgemeinen Weizer Vereinen in der Form, dass auf Ansuchen Leistungen des Weizer Bau- und Wirtschaftshofes unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
5. Verfahren
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Ansuchen um eine Förderung sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des von der Stadtgemeinde aufgelegten Formulares einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit je nach Förderungsfall erforderlichen Unterlagen (z. B. Gewerbeberechtigung, Jahresabschlüsse, Ertragsbudgets, Eigenmittelnachweis, Baupläne, Investitionsrechnungen, Abrechnung von Investitionsvorhaben, GKK-Anmeldung) beizulegen.
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Die Stadtgemeinde Weiz überprüft die eingebrachten Anträge daraufhin, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung gegeben sind und unterbreitet dem Gemeinderat eine mit den vorhandenen Budgetmitteln abgestimmte Vorlage zur Entscheidung.
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Die Auszahlung eines Förderungsbeitrages kann erfolgen, wenn der Beschluß des Gemeinderates vorliegt und der Förderungswerber sämtliche Bedingungen, an die die Förderung geknüpft ist, verpflichtend zur Kenntnis genommen hat.
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Die Stadtgemeinde Weiz behält sich vor, zwecks Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsbeiträgen Einsicht in den Betrieb und die hiefür erforderlichen Unterlagen des Förderungswerbers zu nehmen.
6. Verwirkung von Förderungen
Von der Stadtgemeinde Weiz gewährte Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie haben verwirkt, wer
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die Organe der Stadt über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet oder
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die verlangten Unterlagen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung trotz Aufforderung nicht beigebracht oder
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die Förderung einer widmungswidrigen Verwendung zugeführt oder
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die Förderungsbedingungen nicht erfüllt hat.
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Förderungen gemäß Pkt (4) 8 sind zurückzuerstatten, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren der Förderungswerber seinen Standort aus dem Stadtgebiet von Weiz verlegt.
In diesen Fällen wird die Rückzahlung bereits erfolgter Förderungen samt banküblichen Zinsen (Sekundärmarktrendite) sofort fällig.
7. Allgemeine Bestimmungen
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Seitens des Förderungswerbers sind allfällig gegebene Förderungsmöglichkeiten beim Bund sowie beim Land Steiermark auszuschöpfen.
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Die Summe der gemäß Pkt. (4) ausbezahlten Förderungen ist mit einem Höchstausmaß von 99.000,- begrenzt.
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Auf Förderungsfälle, die nach den EU-Richtlinien einer Einzelfallgenehmigung durch die Kommission bedürfen, ist diese Richtlinie nicht anzuwenden.
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Förderungen nach diesen Richtlinien werden nur gewährt, wenn sie im Interesse und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stadtgemeinde liegen. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung.
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Ansuchen sind jeweils grundsätzlich vor Abschluß eines Projektes zu stellen.
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Allfällige, mit der Durchführung der Förderung verbundene Kosten, wie Abgaben, Gebühren und sonstige Auslagen hat der Förderungswerber zu tragen.
8. Datenschutz
Mit dem Förderungsansuchen hat der Förderungswerber eine Erklärung abzugeben, wonach er ausdrücklich zustimmt, daß die Besitzer von Daten, welche zur Bearbeitung seines Förderungsansuchens erforderlich sind, diese an die Stadtgemeinde Weiz und die EU-Kommission übermitteln dürfen, sowie die vorgenannten Stellen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ausdrücklich ermächtigt,
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Daten und Auskünfte über den Förderungswerber und das Unternehmen bei Dritten einzuholen bzw. einholen zu lassen;
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Daten mit Hilfe von eigenen bzw. fremden automatischen Datenverarbeitungsanlagen zu ermitteln, verarbeiten, benützen, übermitteln und löschen zu lassen;
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nach Ermessen der Stadtgemeinde Weiz Daten und Auskünfte über das Förderungsansuchen zutreffendenfalls an andere in Betracht kommende Förderungsstellen weiterzugeben und von diesen Stellen Daten über andere vom Förderungswerber gestellte Förderungsansuchen einzuholen.
Der Förderungswerber bzw. -nehmer kann seine diesbezüglich ausdrücklich erteilte Zustimmung widerrufen; ein derartiger Widerruf ist allerdings mit einer Rückforderung der Förderung gemäß Punkt (6) verbunden.
Weiz, im Dezember 2006
Der Bürgermeister
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